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Recht

Einführung Rechtsordnung

  • Formelles Gesetz: Gesetz, dass von der Legislative (i.d.R. Parlament) auf üblichem Weg (ordentlichen Gestzgebungsverfahren) erlassen worden ist.
  • Materielles Gesetz: Ein Gesetz, das allgemein gültig ist (z.B. ZGB) und nicht nur innerhalb des Parlaments
  • Ein normales Gesetz, das für alle gültig ist, z.B. ZGB, ist ein Gesetz im materiellen und formellen Sinn
  • Ein Gesetz, das vom Parlament erlassen wurde, aber nur innerhalb des Parlaments gilt, ist ein Gesetz nur im formellen Sinn
  • Ein Gesetz, das nicht durch das Parlament, sondern z.B. der Regierung erlassen worden ist, aber für alle gültig ist (z.B. Strassenverkehrsverordnung, Datenschutzverordnung) ist ein Gesetz nur im materiellen Sinne

Vorlesung 1 - Vertragsrecht (I)

  • Öffentliches Recht: Vom Staat aus, Staat handelt hoheitlich
    • Bundesstaatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, etc.
  • Privatrecht: Zwei private (sind gleichgestellt)
    • ZGB, OR

Schuldverhältnis

  • Obligation = Schuldverhältnis
  • Wichtigste Grundsätze basieren auf römischem Recht
  • Mind. 1 Person muss etwas leisten, mind. 1 Person darf etwas fordern
  • Entstehungsgründe
    • Gesetz
      • unerlaubte Handlung (OR 41, 58)
      • ungerechtfertigte Bereicherung (62 II, 63 I OR), z.B. Fehlüberweisung
    • Rechtsgeschäft
      • Schuldverhältnis aufgrund einer (privaten) Willensäusserung
      • Einseitiges Rechtsgeschäft: Willensäusserung einer Person (z.B. Testament)
      • zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte, Wissensäusserung mehrerer Personen, z.B. Verträge
  • Willensäusserung
    • Je nach Art ist die Äusserung unterschiedlich lang gültig
    • ausdrücklich / stillschweigend (konkludente)
    • unmittelbare / mittelbare: Direkter Dialog beider Parteien. Mittelbar: E-mail oder Brief (länger gültig)
    • empfangsbedürftige / nicht empfangsbedürftige

Vertragsschluss

  • Es braucht gegenseitige Willensäusserung (Antrag -> Annahme)
  • Antrag kann mit oder ohne Annahmefrist gestellt werden
    • ohne Annahmefrist: Unterscheidung unter Anwesenden oder unter Abwesenden
  • Folie 16
    • Befristeter Antrag (Zeitzone des Antragstellers)
    • Antrag unter Anwesenden ("Haustürgeschäft" kann widerrufen werden innert 7 Tagen)
    • Antrag unter Abwesenden (ca 5 Tage Frist)
    • Bei niedrigem Wert darf das Buch behalten werden ("Die unbestelle Zustellung einer Sache stellt kein Antrag dar")
  • Voraussetzungen
    • handlungsfähige Personen (ZGB 12) (mündig und handlungsfähig)
    • übereinstimmende Willensäusserung (Antrag / Annahme)
    • Einigung über wesentliche Punkte
  • Einseitige Verträge: z.B. Schenkung
  • zweiseitige Verträge: Beiden Parteien haben Leitsungspflicht
    • volkommen zweiseitig: Miete, Kauf
    • unvolkommen zweiseitig: z.B. unentgeltlicher Auftrag, eine Leistung wird höher gewichtet als die andere
  • Nomninatverträge: Im Gesetzt (OR) geregelt, z.B. Kauf
  • Innominatverträge: gesetzlich nicht geregelt, z.B. Leasing
  • Beispiele Folie 21
    • Miete: Nominatvertrag (viele zwingende Bestimmunge zum Schutz des Mieters)
    • Werkvertrag: Nominatertrag (Im Unterschied zum Kaufvertrag exisitert das Produkt bei Vertragsabschluss noch nicht, Erstellung eines Werkes)
    • Franchising: Innominatvertrag
    • Factoring: Innominatvertrag (Zahlungsschuld/Inkasso verkaufen an einen Factor)
    • Arbeitsvertrag: Nominatvertrag
    • Sponsoring: Innominatvertrag
  • Vertragsfreiheit
    • Die Form und der Inhalt ist frei wählbar
    • Er kann nachträglich verändert oder aufgehoben werden (beidseitig)
  • Schranken der Vertragsfreiheit
    • Widerrechtlichkeit: Verstoss gegen zwingendes Gesetz
    • öffentliche Ordnung
    • Sittenwidrigkeit
    • Verstoss gegen Persönlichkeitsrecht
    • Unmöglichkeit (z.B. Grundstück auf dem Mond)
    • -> Folge: Vertrag ist nichtig
    • Beispiele Folie 24
      • Widerrechtlich
      • Wenn zwischen H und Z bereits ein Kaufvertrag besteht -> Doppelverkauf. H muss zweites Abendkleid oder Schadenersatz leisten
      • Nichtig, Verstoss gegen Persönlichkeitsrecht
      • Nichtig. Kann gegen Persönlichkeitsrecht verstossen, wegem langer Vertragslaufzeit (ab 20 Jahre nach BG). Auch juristische Personen können sich auf das Persönlichkeitsrecht verstossen

Vorlesung 2 - Vertragsrecht (II)

  • Anwendung
    • In jedem Fall sind die zwingenden Gesetze anzuwenden, keine Abweichung möglich
    • Wo das Gesetzt nicht zwingend ist, kann vertraglich etwas anderes vereinbar werden
    • Wenn nichts vereinbart, gelten nicht zwingende Gesetzesnormen

Formvorschriften

  • Vertrag kann auch ohne Form zustande kommen, z.B. etwas mit einem Preisschild ausstellen oder "self-checkout"
  • Gesetz kann eine Form vorschreiben
    • z.B. Grundstückkaufvertrag muss im Grundbuchregister eingetragen und von einem Notar beglaubigt werden (öffentliche Beurkundung)
  • Formvorschriften
    • einfache Schriftlichkeit: Unterschrift oder digitale Signatur
    • qualifizierte Schriftlichkeit (zusätzliche Anforderungen)
    • öffentliche Beurkundung: Normalerweise durch Notariat
  • Beispiele Folie 30
    • Ehevertrag (nicht die Eheschliessung, sondern z.B. Gütertrennung): öffentliche Beurkundung
    • Auftrag: Keine Formvorschriften
    • Erbvertrag (im Unterschied zum Testament zweiseitiges Rechtsgeschäft): öffentliche Beurkundung
    • Arbeitsvertrag: Keine Form vorgeschrieben
    • Mietvertrag: Keine Form vorgeschrieben
  • Grundsatz: Vertrag muss eingehalten werden und kann nicht einseitig aufgelöst werden. Ausnahme bei Streitfall (Zivilprozess)

Vertragserfüllung

  • Wer? höchspersönliche Leistung (v.a. Dienstleistung) durch Schuldner, andere Leistungen auch durch Dritte (Sach- und Geldleistungen)
  • Was? vertraglich vereinbarte Leistung oder gesetzlich geschuldete Leistung
  • Wo? Erfüllungsort (vertraglich vereinbart oder gesetzlich). Geldschulden sind Bringschulden, alle übrigen Holschulden
  • Wann? zur Erfüllungszeit (vertraglich vereinbart oder gesetzlich). Lohn z.B. Ende Monat, ansonsten normalerweise sofort / unmittelbar
  • Beispiele Folie 37
    • Wenn der Chefarzt beauftragt wurde, kann es nur von ihm erfüllt werden
    • Wein hat je nach Jahrgang unterschiedlicher Preis. Evtl. wurde dann nicht die geschuldete Leistung erbracht
    • Keine Gelschuld, also Holschuld. Ausser es wurde eine Lieferung vereinbart
    • Häufig wird Fälligkeitsdatum vereinbart. Gesetzt schreibt nichts vor, sie wäre erst Ende Monat geschuldet

Leistungsstörung, Verzugsfolgen, Durchsetzung der Forderung

  • Nichtleistung: Kommt darauf an, ob der Schuldner es selbst zu verschulden kan
  • Schlechtleistung: Das falsche geleistet oder Verletzung einer Nebenpflicht (z.B. Lieferung)
  • Spätleistung: Nicht rechtzeitige Erfüllung
  • positivies Interesse: So, wie der Vertrag erfüllt worden wäre
  • negatives Interesse: so, als ob der Vertrag nie stattgefunden hätte
  • Betreibungsverfahren: Am Wohnsitz des Schuldners -> Betreibungsbegehren. Wenn vom Schuldner Rechtsvorschlag erhoben wird, muss der Gläubiger die Rechtfertigkeit beweisen
  • Wenn der Schuldner im Ausland wohnt, muss er auch im Ausland betrieben werden (Konsumentenvorschrift im Raum EU)
  • Verjährung
    • Forderung besteht noch, ist aber nicht mehr zwangsweise durchzusetzen (bei Betreibung)
    • Meist nach 10 Jahren verjährt
    • Periodische Forderungen verjähren nach 5 Jahren
    • Zweck: Erhaltung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens

Vorlesung 4

Einführung in die Rechtsordnung

  • (Ab Folie 10)
  • Anforderung an die Rechtsordnung
    • Muss sich verändern, anpassen
    • Recht muss durchgesetzt werden können
  • Objektives Recht
    • Öffentliches Recht (z.B. Bundesverfassung)
      • ist zwingend
      • regelt Beziehung Staat <-> Gesellschaft
      • regelt Organisation des Staates
      • Der Staat ist mit hoheiltichen Befugnissen ausgestattet (Subordinationsprinzip)
      • Legalitätsprinzip: "Prinzip der Gesetzmässigkeit". Staatliches Handeln muss immer eine gesetzliche Grundlage haben
      • Offizialmaxime: Es gibt Rechtsgegenstände, die von Amtes wegen verfolgt werden müssen (z.B. Tötungsdelikt)
    • Privatrecht (z.B. ZGB, OR)
      • Regelt Beziehung zwischen einzelnen Mitglieder der Gesellschaft
      • Zwischen zwei gleichberechtigten Rechtssubjekten
      • Auch der Staat kann im Privatrecht agieren
      • Grundsätzlich abänderbar (dispositiv)
      • Privatautonomie: Parteien sind frei im Handeln. z.B. Vertragsfreiheit (OR 19). Solange es nicht gegen öffentliches / persönliches Recht verstösst oder "gegen die guten Sitten"
      • Koordinationsprinzip:

Vorlesung 9 - Strafrecht

  • Objektiver TB: äussere Merkmale einer Tat: Wer hat was gemacht (zu wem)?
  • Subjektiver TB:
    • Eventualvorsatz: Dem Täter "ist es egal", nimmt es in Kauf und weiss darüber
  • Strafmass wird in der Schweiz nicht automatisch addiert bei mehreren Tatbeständen, sondern abgewogen
  • Nicht jeder Tatbestand ist Rechtswidrig, z.B. wegen Notwehr (nur gegen Menschen, nicht z.B. Natur), Amtspflichten, Einwilligung des Verletzten (ärtzliche Eingriffe)
    • Notstand: jemand anderes retten (Schutz höherwertiger Interessen)
  • Massnahmen: Wenn jemand nicht schuldhaft gehandelt hat
  • Busse ist für alle gleich hoch, Geldstrafe kommt auf Einkommen (Höhe Tagessatz) drauf an

Vorlesung 10 - Strafrecht (2)

  • Massnahmen
    • "Verwahrung": Eine Person verwahren, um sie vor der Gesellschaft zu schützen, im Gegensatz zu anderen Massnahmen, die das Ziel haben, jemanden wieder in die Gesellschaft zu integrieren
    • Subsidiriaritätsprinzip: Das einfachste mögliche Mittel (nicht "zu hart bestrafen")
    • Begutachtungspflicht: Richter braucht Begutachter für Entscheidungen, ob z.B. jemand in eine Psychiatrie kommt

Vorlesung 13-14 - Datenrecht

Bedeutung des Datenschutzes

Info

Datenschutz: Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Person, über die Daten bearbeitet werden

  • Personenbezogene Daten sind geschützt: Sie können einer Person zugeordnet werden
  • Datenschutz gehört zu Art. 8 über Achtung des Privatlebens von EMRK
  • Bundesverfassung: Recht auf persönliche Freiheit, Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten
  • Datenschutzverletzung ist Persönlichkeitsverletzung
    • Verletzung gerechtfertigt: "überwiegendes privates oder öffentliches Interesse" oder durch bestimmtes Gesetz: Z.B. Fahndung
  • Persönlichkeitsschutz gibt es schon lange, Datenschutzgesetze recht neu wegen IT
  • Besonders schützenswerte Daten
    • Gefahr der Persönlichkeitsverletzung hoch, wenn Daten missbraucht werden
    • z.B. Religiöse, Politische Einstellung, Sozialstatus, Gesundheitsdaten
    • Persönlichkeitsprofil (Vielzahl von Daten, z.B. Lebenslauf)
  • USA hat keinen gesetzlichen Datenschutz
  • Quiz Folie 14
    • Einwohnerstatistik: Nein, Statistiken meist anonym
    • Kreditkartennummer: Ja, allein Nummer nicht, aber mit Verknüpfung mit z.B. Name schon
    • Autokennzeichen: Ja - Halter nicht unbedingt Fahrer - Online-Auskunft kantonal geregelt (opt-out) und von kantonalem Gesetz erlaubt
    • Patientendossier: Ja - Besonders schützenswerte Daten
    • IP-Adresse: Ja - Provider müssen die Daten 6 Monate speichern - Betreiber des Anschlusses ist verantwortlich
    • DNA: Ja - Rückschlüsse auf sehr persönliche (schützenswerte) Daten - wie andere biometrische Daten
  • DSG regelt jeglichen Umgang mit Daten (speichern, bearbeiten, bekanntgeben, ...)
  • Jede Bearbeitung ist Eingriff in die Persönlichkeit
    • Es braucht Rechtfertigungsgrund, damit dieser Eingriff nicht wiederrechltich ist
      • Durch freiwillige Einwilligung
      • überwiegendes privates oder öffentliches Interesse
      • gesetzliche Grundlage
  • Quiz Folie 19
    • Einholen Referenzen: Durch Bewerbung gibt Bewerber die Einwilligung - Beschränkt auf Arbeitsverhältnis
    • Publizierung Bauvorhaben: Gesetzliche Grundlage
    • Zeitungsartikel über Nationalrat: überwiegendes öffentliches Interesse - solange es nicht in die Privatsphäre eindringt
    • Prüfung Kreditwürdigkeit: gesetzliche Grundlage: Kreditwürdigkeit muss überprüft werden

Datenschutzrechtliche Prinzipien

  • Rechtfertigung: Datenbearbeitung braucht eine Rechtfertigung (s. oben)
  • Zweckgebundenheit: Daten, die ich an ein Unternehmen gebe, sind grundsätzlich nur für den abgeschlossenen Vertrag zu verwenden
  • Verhältnismässigkeit: Es dürfen nur jene Daten erhoben werden, die für die Erfüllung der Aufgabe notwendig sind
  • Integrität: Datenbearbeiter muss sicherstellen, dass Daten korrekt und vollständig sind. (Wenn Daten von Kunden selbst kommen, werden sie als korrekt angesehen)
  • Sicherheit: Datenbearbeitung ist für Datensicherheit verantwortlich. Je heikler die Daten, desto höhere Anforderungen
  • Transparenz: Datenbearbeitung muss für die betroffene Person transparent sein (meist durch AGB)
  • Verantwortung: Datenbearbeiter muss auf Antrag erklären können, was für Daten wie bearbeitet werden (via Auskunftsbegehren)
  • Quiz Folie 22:
    • Anmeldeformular Mietwohnungen: Nicht verhältnismässig
    • Konsumverhalten durch Kreditkartenauszüge: Erlaubt mit Einstimmigung -> Rechtfertigung, Transparenz, Zweckgebundenheit
    • Computervirus löscht Festplatte von Unternehmen Y: Sicherheit, Verantwortung (Unternehmen kann keine Auskunft mehr geben)
    • Kameras in Umkleidekabinen: Transparenz, Rechtfertigung, Verhältnismässigkeit (einfachere Massnahmen für Diebstahlschutz)

Rechte betroffener Personen

  • Auskunftsrecht
    • höchstpersönlich und kostenlos
    • auch Recht auf Berichtigung, Korrektur und Sperrung
  • Persönlichkeitsverletzung: Kann Schadenersatz und Genugtuung verlangen
  • Rechte aufgrund von Straftatbeständen
    • Verletzung Privatsphäre
    • Verletzung Amt- und Berufsgeheimnis
    • "Computerdelikte"

Zuständigkeiten

  • DSG ist auf bundesebene, aber auch kantonal geregelt
    • Jeder Kanton hat eigene Aufsichtsbehörde
    • Bundesgesetz regelt Privatpersonen / Unternehmen und Bundesorgane
    • Kantonales DSG regelt öffentliche kantonale Organe oder z.B. Spitex
  • Öffentlichkeitsprinzip: Alle amtlichen Informationen sind grundsätzlich öffentlich
    • Öffentlichkeitsprinzip wird vom Datenschutz eingeschränkt
  • Quiz Folie 27
    • Steueramt: Kantonal oder städtischen DS-Beauftragter
    • Migros: Bund ist zuständig
    • Arbeitgeber: Bei Firmen mit Sitz in der Schweiz der Bund, bei kantonaler Behörde der Kanton
    • SBB: Ist ein Bundesorgan, diese stehen ebenfalls unter Verantwortung des Bundes
    • Spital: Kantonal, wenn Spital öffentlich ist (öffentliche Aufgabe), sonst der Bund
    • Kantonalbank: Sind im privaten Wettbewerb -> Auf Ebene Bund

Aktuelle Entwicklungen

  • EU-Datenschutzrichtlinie ist etwa gleich wie in der Schweiz
  • USA hat keine Datenschutzgesetze (Selbstregulierung)
    • Safe Harbor Principles: US-firmen können sich zertifizieren lassen, wenn sie die Prinzipien einhalten (Zertifizierung), nützt aber wegen NSA nicht viel (EuGH hat entschieden, dass Safe Harbor principle nicht mehr genügen)

Anwendungsfälle

Überwachung am Arbeitsplatz

  • Nicht verhältnismässig: Einfachere Methode ist z.B. Sperren
  • Gesetzliche Grundlage:
    • Verboten durch Arbeitsgesetz
    • Nicht anonym erst mit vorheriger Mahnung erlaubt, nur vorübergehend

Einkaufen im Internet

  • Rechtfertigung meist durch AGBs
  • Nur mit Einwilligung

Soziale Netzwerke

  • Einwilligung der AGBs
  • Risiken